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   VG Greifswald, 12.02.2014 - 3 A 180/12   

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VG Greifswald, 12.02.2014 - 3 A 180/12 (https://dejure.org/2014,2090)
VG Greifswald, Entscheidung vom 12.02.2014 - 3 A 180/12 (https://dejure.org/2014,2090)
VG Greifswald, Entscheidung vom 12. Februar 2014 - 3 A 180/12 (https://dejure.org/2014,2090)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 18.05.2000 - 5 C 29.98

    Sozialhilfe, Konventionsflüchtlinge, Anspruch auf uneingeschränkte Sozialhilfe;

    Auszug aus VG Greifswald, 12.02.2014 - 3 A 180/12
    Aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtssatz "lex posterior derogat legi priori" (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.2000 - 5 C 29/98 -, juris Rn. 25) ergibt sich ein Vorrang des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V vor § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V. Der genannte Rechtssatz besagt, dass die jüngere Vorschrift der älteren vorgeht und diese verdrängt.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.12.1995 - 6 L 200/95

    Straßenreinigungsgebühr; Gleichheitsgrundsatz; Hinterliegergrundstück;

    Auszug aus VG Greifswald, 12.02.2014 - 3 A 180/12
    Da § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V keine generelle Pflicht zur Heranziehung auch der Hinterlieger ("erschlossene Grundstücke") begründet (OVG Greifswald, Urt. v. 21. Dezember 1995 - 6 L 200/95 -, LKV 1996, 379), muss die Gemeinde in der Straßenreinigungsgebührensatzung eine Entscheidung darüber treffen, ob nur die an die gereinigte Straßen anliegenden Grundstücke oder auch die von ihr erschlossenen Grundstücke der Straßenreinigungsgebührenpflicht unterfallen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.01.2013 - 1 L 47/12

    Widerrufs- und Erstattungsanspruch bei mehreren Zuwendungsempfängern; Haftung

    Auszug aus VG Greifswald, 12.02.2014 - 3 A 180/12
    Das OVG Greifswald (Beschl. v. 18.07.2012 - 1 L 47/12 -, S. 5 des Entscheidungsumdrucks [n.v.]) geht davon aus, dass einem Grünstreifen von 1, 5 m Tiefe selbst dann keine trennende Wirkung zukommt, wenn darauf Bänke u. dgl.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.1974 - II A 168/74
    Auszug aus VG Greifswald, 12.02.2014 - 3 A 180/12
    Nach der Rechtsprechung des OVG Münster - der sich das erkennende Gericht anschließt - trifft dies auf einen Grünstreifen mit einer Tiefe von bis zu 6 m jedoch nicht zu (Urt. v. 08.11.1974 - II A 168/74, OVGE 30, 143 ; vgl. auch VG Greifswald, Urt. v. 08.01.2008 - 3 A 239/06, S. 6 des Entscheidungsumdrucks; Urt. v. 26.02.2009 - 3 A 764/06 - S. 6 des Entscheidungsumdrucks; a.A.: Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 5. Auflage 2005, Rn. 164).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.2012 - 1 L 19/09

    Antrag nach § 124a Abs 4 VwGO; Ernstliche Zweifel; Rüge der Verletzung

    Auszug aus VG Greifswald, 12.02.2014 - 3 A 180/12
    Die Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG ist damit weiter als die des § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V, denn der Verweis auf die grundsteuerrechtlichen Vorschriften führt dazu, dass Schuldner der Straßenreinigungsgebühr auch ein lediglich schuldrechtlich Berechtigter sein kann, weil es für das wirtschaftliche Eigentum i.S.d. § 10 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) nicht auf die bürgerlich-rechtliche Eigentumslage, sondern eine Zurechnung ankommt (eingehend: OVG Greifswald, Beschl. v. 16.07.2012 - 1 L 19/09 -, S. 8 f. des Entscheidungsumdrucks [n.v.]).
  • VG Greifswald, 08.08.2013 - 3 A 174/12

    Straßenreinigungsgebühren für angrenzendes Außenbereichsgrundstück

    Auszug aus VG Greifswald, 12.02.2014 - 3 A 180/12
    Soweit das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung der Auffassung ist, dass der Kreis der gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer möglichst weitgehend deckungsgleich mit dem Kreis der Grundstückseigentümer im räumlichen Bereich der Straßenreinigung zu ziehen ist (zuletzt: VG Greifswald, Urt. v. 08.08.2013 - 3 A 174/12 -, juris Rn. 21 m.w.N.), bezieht sich dies allein auf den räumlichen Umfang der Straßenreinigungsgebührenpflicht: Da der Gesetzgeber den Kreis der zu reinigenden Straßen weiter gezogen hat, als nach ihrer Belegenheit im bebaubaren Bereich, werden nicht nur die Kosten der Reinigung im bebaubaren Bereich, sondern die Straßenreinigungskosten für alle Straßen innerhalb geschlossener Ortsteile (im straßenrechtlichen Sinne) auf die Eigentümer der von den Straßen erschlossenen Grundstücke (anteilig und unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung der Straße) umgelegt (VG Greifswald a.a.O.).
  • VG Greifswald, 01.11.2013 - 3 A 535/11

    Erhebung von Straßenreinigungsgebühren; Nichtigkeit der

    Auszug aus VG Greifswald, 12.02.2014 - 3 A 180/12
    Der Bescheid kann auch nicht auf die Satzung über die Gebühren der Straßenreinigung (Straßenreinigungsgebührensatzung - GS) vom 12. Dezember 2011 gestützt werden, denn die Satzung ist ebenfalls nichtig (VG Greifswald, Urt. v. 01.11.2013 - 3 A 535/11 -, juris).
  • VG Greifswald, 27.10.2010 - 3 A 596/06

    Kommunale Abgaben: Bestimmung des Gebührenschuldners in einer

    Auszug aus VG Greifswald, 12.02.2014 - 3 A 180/12
    Zwar ist die Regelung des § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V nach der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Mecklenburg-Vorpommern eine Spezialbestimmung, die der Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V vorgeht (VG Greifswald, Urt. v. 27.10.2010 - 3 A 596/06 -, juris Rn. 20; VG Schwerin, Urt. v. 04.12.2008 - 4 A 1997/05 -).
  • VG Greifswald, 12.02.2016 - 3 A 126/14

    Rechtsgrundlage für die Bestimmung des Schuldners der Straßenreinigungsgebühr

    Zwar hatte das erkennende Gericht in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass die Bestimmung des Schuldners der Straßenreinigungsgebühren nach der Vorschrift des § 6 Abs. 4 S. 2 KAG M-V zu erfolgen habe, die ihrerseits an die Grundsteuerpflichtigkeit anknüpft, und nicht nach § 50 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 Straßen- und Wegegesetz (StrWG M-V), der an die Eigentümereigenschaft anknüpft, (vgl. VG Greifswald, Gerichtsbescheid v. 12.02.2014 - 3 A 180/12 -, juris Rn. 16 ff.).
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